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Ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben? Das müssen Sie 2025 wissen

Inhalt

    Ab 28. Juni 2025 gilt in Deutschland eine neue Pflicht: Unternehmen müssen ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Wer sich nicht daran hält, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Doch wen betrifft das Gesetz wirklich – und was bedeutet „barrierefrei“ konkret für Ihre PDFs, Websites und Dokumente?

    In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Hinzu kommen Millionen weitere Personen mit Sehschwächen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Diese Menschen nutzen täglich digitale Dienste – vom Online-Banking über E-Commerce bis hin zu Behördenformularen. Wenn Unternehmen ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten, schließen sie einen erheblichen Teil der Bevölkerung aus.

    Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen zur Pflicht. Die schlechte Nachricht: Viele Unternehmen wissen noch nicht einmal, dass sie betroffen sind.

    In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit wissen müssen: Welche Gesetze gelten, wer betroffen ist, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und wie Sie Bußgelder vermeiden.

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was regelt es?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 – auch bekannt als European Accessibility Act (EAA). Das Gesetz wurde bereits am 16. Juli 2021 verkündet, tritt jedoch erst am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft.

    Warum gibt es das BFSG?

    Die EU verfolgt mit der Richtlinie mehrere Ziele:

    • Inklusion fördern: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können
    • Binnenmarkt stärken: Einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen in allen EU-Mitgliedstaaten
    • Wettbewerb harmonisieren: Gleiche Regeln für alle Unternehmen im europäischen Markt
    • Innovation fördern: Barrierefreie Produkte sind oft für alle Nutzer besser bedienbar

    Zeitplan: Wann tritt was in Kraft?

    Datum Ereignis Bedeutung für Unternehmen
    17.04.2019 EU-Richtlinie 2019/882 verabschiedet Europäische Vorgabe beschlossen
    16.07.2021 BFSG in Deutschland verkündet Nationale Umsetzung abgeschlossen
    28.06.2025 BFSG tritt vollständig in Kraft Pflicht zur Barrierefreiheit beginnt
    28.06.2030 Ende der Übergangsfrist für Dienstleistungen Keine Ausnahmen mehr für Bestandsangebote

    Der rechtliche Rahmen im Überblick

    Das BFSG steht nicht allein. Es ergänzt bestehende Regelungen und verweist auf internationale Standards:

    • EU-Richtlinie 2019/882 (EAA): Die europäische Grundlage des BFSG
    • BITV 2.0: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – gilt primär für öffentliche Stellen
    • WCAG 2.1: Web Content Accessibility Guidelines – der technische Standard
    • EN 301 549: Europäische Norm für digitale Barrierefreiheit

    Ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben? Die klare Antwort

    Ja, Barrierefreiheit ist gesetzlich vorgeschrieben – allerdings nicht für jeden und nicht in jedem Fall. Das BFSG differenziert zwischen verschiedenen Produkten, Dienstleistungen und Unternehmensgrößen.

    Wer ist vom BFSG betroffen?

    Das Gesetz gilt für Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte herstellen, einführen oder verkaufen sowie bestimmte Dienstleistungen anbieten. Konkret betrifft das:

    Betroffene Produkte:

    • Computer, Laptops, Tablets und Smartphones
    • Betriebssysteme
    • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals)
    • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste
    • Verbraucherendgeräte für audiovisuelle Mediendienste
    • E-Book-Lesegeräte

    Betroffene Dienstleistungen:

    • E-Commerce: Onlineshops und digitale Verkaufsplattformen
    • Bankdienstleistungen: Online-Banking, Verbraucherkredit-Websites
    • Telekommunikation: Telefondienste, Messenger
    • Personenbeförderung: Buchungssysteme, Fahrplaninformationen
    • E-Books: Digitale Bücher und Leseplattformen
    • Audiovisuelle Mediendienste: Streaming-Plattformen, Video-on-Demand

    Die wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen

    Nicht jedes Unternehmen ist vom BFSG betroffen. Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer:

    • Weniger als 10 Beschäftigte hat UND
    • Einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro erzielt ODER
    • Eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro aufweist

    Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte! Ein kleiner Hersteller von Selbstbedienungsterminals muss die Anforderungen dennoch erfüllen.

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    B2B vs. B2C: Für wen gilt die Pflicht wirklich?

    Eine der häufigsten Fragen lautet: „Gilt das BFSG auch für B2B-Unternehmen?“ Die Antwort ist differenziert:

    B2C-Unternehmen (Business-to-Consumer)

    Das BFSG zielt primär auf den Verbraucherschutz. Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen, sind die Hauptadressaten des Gesetzes. Das betrifft:

    • Onlineshops mit Privatkunden
    • Banken mit Privatkundengeschäft
    • Streaming-Dienste
    • Reise- und Buchungsportale
    • E-Book-Anbieter

    B2B-Unternehmen (Business-to-Business)

    Reine B2B-Unternehmen sind nicht direkt vom BFSG betroffen – aber es gibt wichtige Ausnahmen:

    1. Zulieferer: Wer Komponenten für betroffene Produkte liefert, muss sicherstellen, dass diese barrierefrei sind
    2. Gemischte Geschäftsmodelle: Wer auch Privatkunden bedient (z.B. ein Shop mit B2B- und B2C-Bereich), unterliegt dem BFSG
    3. Öffentliche Aufträge: Bei Ausschreibungen öffentlicher Stellen wird Barrierefreiheit zunehmend zum Vergabekriterium
    4. Markenreputation: Auch ohne gesetzliche Pflicht erwarten viele Geschäftskunden barrierefreie Kommunikation

    Übersicht: Wer muss was erfüllen?

    Unternehmenstyp BFSG-Pflicht Empfehlung
    Großes B2C-Unternehmen (>10 MA, >2 Mio. €) Ja, verpflichtend Sofort umsetzen
    Kleines B2C-Unternehmen (<10 MA, <2 Mio. €) Nur für Produkte Freiwillig empfohlen
    B2B-Unternehmen (rein geschäftlich) Nein Für öffentliche Aufträge relevant
    Öffentliche Stelle / Behörde Ja (BITV 2.0) Bereits jetzt Pflicht!
    Produkthersteller (jede Größe) Ja, verpflichtend Sofort umsetzen

    Welche Branchen sind besonders betroffen?

    Das BFSG betrifft Unternehmen quer durch alle Branchen. Einige Sektoren stehen jedoch besonders im Fokus:

    E-Commerce und Einzelhandel

    Jeder Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, muss ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Das umfasst:

    • Navigation und Suchfunktion
    • Produktbeschreibungen
    • Warenkorb und Checkout-Prozess
    • Zahlungsabwicklung
    • Kundenkonto und Bestellhistorie
    • Alle PDF-Dokumente: Rechnungen, AGBs, Produktinformationen

    Finanzdienstleistungen

    Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister sind in besonderem Maße betroffen:

    • Online-Banking-Portale
    • Mobile Banking Apps
    • Vertragsunterlagen und Kontoauszüge (PDF/UA-Standard erforderlich)
    • Kreditantragsformulare
    • Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals

    Transport und Mobilität

    • Buchungsplattformen für Reisen
    • Fahrplan-Apps und Websites
    • Ticketautomaten
    • Check-in-Systeme

    Medien und Unterhaltung

    • Streaming-Plattformen
    • E-Book-Shops und Leseanwendungen
    • Nachrichtenportale
    • Podcast-Plattformen

    Die technischen Anforderungen im Detail

    Das BFSG selbst definiert keine technischen Details. Stattdessen verweist es auf etablierte Standards. Für digitale Barrierefreiheit sind das primär:

    WCAG 2.1 – Der Goldstandard

    Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 definieren vier Grundprinzipien:

    1. Wahrnehmbar: Informationen müssen so präsentiert werden, dass Nutzer sie wahrnehmen können
    2. Bedienbar: Alle Funktionen müssen per Tastatur und assistiven Technologien nutzbar sein
    3. Verständlich: Inhalte und Bedienung müssen verständlich sein
    4. Robust: Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien kompatibel sein

    Für BFSG-Konformität ist mindestens WCAG 2.1 Level AA erforderlich.

    PDF/UA – Der Standard für barrierefreie PDFs

    Für PDF-Dokumente gilt der PDF/UA-Standard (ISO 14289). Ein barrierefreies PDF muss:

    • Getaggt sein: Alle Inhalte müssen mit semantischen Tags versehen sein
    • Lesereihenfolge haben: Die logische Reihenfolge muss definiert sein
    • Alternativtexte enthalten: Alle Bilder brauchen aussagekräftige Alt-Texte
    • Dokumenttitel haben: Metadaten müssen korrekt gesetzt sein
    • Sprachkennzeichnung haben: Die Dokumentsprache muss angegeben sein
    • Maschinenlesbar sein: Text muss als Text (nicht als Bild) vorliegen

    Konkrete Beispiele für Barrieren und Lösungen

    Barriere Problem für Lösung
    Bilder ohne Alt-Text Blinde/Sehbehinderte Beschreibende Alternativtexte hinzufügen
    Fehlende Überschriftenstruktur Screenreader-Nutzer Hierarchische H1-H6 Tags verwenden
    Zu geringer Farbkontrast Sehschwache Kontrastverhältnis mind. 4,5:1
    Nicht-navigierbare Formulare Tastaturnutzer Logische Tab-Reihenfolge, Labels
    Videos ohne Untertitel Gehörlose Untertitel und Transkripte bereitstellen
    PDF als Bilddatei Screenreader-Nutzer OCR durchführen, Tags hinzufügen

    Strafen und Konsequenzen bei Verstößen

    Das BFSG ist kein zahnloser Tiger. Der Gesetzgeber hat empfindliche Strafen und Bußgelder vorgesehen:

    Bußgelder bis zu 100.000 Euro

    Verstöße gegen das BFSG sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Art und Schwere drohen:

    • Bis zu 10.000 Euro: Bei formalen Verstößen (z.B. fehlende Konformitätserklärung)
    • Bis zu 100.000 Euro: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte)

    Die Marktüberwachungsbehörden können zudem:

    • Verkaufsstopp anordnen
    • Rückruf von Produkten verlangen
    • Warnungen an die Öffentlichkeit herausgeben

    Abmahnrisiko durch Verbände

    Neben den behördlichen Sanktionen drohen auch zivilrechtliche Konsequenzen:

    • Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen
    • Behindertenverbände haben erweiterte Klagerechte erhalten
    • Wettbewerber könnten unter bestimmten Umständen Abmahnungen aussprechen

    Angesichts der „Abmahn-Kultur“ in Deutschland ist dies ein ernstzunehmendes Risiko.

    Reputationsschaden

    Nicht zu unterschätzen sind die indirekten Folgen von Verstößen:

    • Negative Presse: Berichte über Barrierefreiheitsmängel schaden dem Image
    • Social Media Shitstorms: Die Accessibility-Community ist vernetzt und aktiv
    • Vertrauensverlust: Kunden erwarten zunehmend verantwortungsvolles Handeln
    • Kundenverlust: Betroffene wechseln zu barrierefreien Alternativen

    Bereits bestehende Pflichten für öffentliche Stellen

    Während das BFSG erst ab Juni 2025 gilt, sind öffentliche Stellen schon heute verpflichtet:

    • BITV 2.0 gilt für Behörden und öffentliche Einrichtungen bereits seit 2019
    • Alle Websites und mobilen Anwendungen müssen barrierefrei sein
    • PDF-Dokumente müssen dem PDF/UA-Standard entsprechen
    • Bei Verstößen drohen Beschwerden bei Schlichtungsstellen

    Die Lösung: So werden Sie rechtzeitig BFSG-konform

    Die gute Nachricht: Barrierefreiheit ist kein Hexenwerk. Mit dem richtigen Ansatz können Sie Ihre digitalen Angebote effizient anpassen.

    Schritt 1: Bestandsaufnahme

    Bevor Sie handeln, müssen Sie wissen, wo Sie stehen:

    • Inventarisieren Sie alle digitalen Produkte und Dienstleistungen
    • Prüfen Sie, welche unter das BFSG fallen
    • Analysieren Sie Ihre bestehenden Dokumente auf Barrierefreiheit
    • Identifizieren Sie die größten Lücken

    Schritt 2: Priorisierung

    Nicht alles muss sofort perfekt sein. Setzen Sie Prioritäten:

    1. Kritische Pfade: Kernfunktionen wie Checkout, Login, wichtige Informationen
    2. Häufig genutzte Inhalte: Startseite, Produktseiten, Kontaktformulare
    3. Neue Inhalte: Ab sofort alles barrierefrei erstellen
    4. Archiv: Alte Inhalte nach und nach anpassen

    Schritt 3: Automatisierung nutzen

    Manuelle Barrierefreiheitsoptimierung ist zeitaufwändig. Setzen Sie auf moderne Tools:

    • PDF-Konvertierung: Automatische Umwandlung in PDF/UA-konforme Dokumente
    • Accessibility-Checker: Automatische Prüfung auf Barrierefreiheit
    • CMS-Plugins: Integrierte Barrierefreiheits-Funktionen

    Ihre PDFs automatisch barrierefrei machen

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    Schritt 4: Prozesse anpassen

    Barrierefreiheit muss Teil Ihrer regulären Workflows werden:

    • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter zu Barrierefreiheit
    • Integrieren Sie Barrierefreiheits-Checks in Ihre Content-Erstellung
    • Nutzen Sie Templates, die bereits barrierefrei sind
    • Prüfen Sie neue Inhalte vor der Veröffentlichung

    Schritt 5: Dokumentation und Nachweis

    Das BFSG verlangt eine Konformitätserklärung. Dokumentieren Sie:

    • Welche Maßnahmen Sie ergriffen haben
    • Welche Standards Sie erfüllen
    • Wie Sie die Konformität sicherstellen
    • Kontaktmöglichkeiten für Barrierefreiheits-Feedback

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Ist Barrierefreiheit für alle Unternehmen Pflicht?

    Nein, nicht für alle. Das BFSG gilt primär für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. Euro Umsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Öffentliche Stellen unterliegen bereits jetzt der BITV 2.0. Reine B2B-Unternehmen sind nicht direkt betroffen, sollten aber freiwillig auf Barrierefreiheit achten.

    Ab wann ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle betroffenen Unternehmen die Anforderungen erfüllen. Für öffentliche Stellen gilt die BITV 2.0 bereits seit 2019. Für bestimmte Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen bis 2030.

    Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

    Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei schwerwiegenden Verstößen können Behörden einen Verkaufsstopp anordnen oder Produkte vom Markt nehmen lassen. Zusätzlich besteht das Risiko von Abmahnungen durch Verbraucherschutz- und Behindertenverbände sowie Reputationsschäden.

    Müssen auch PDFs barrierefrei sein?

    Ja, alle digitalen Dokumente, die Teil einer Dienstleistung sind, müssen barrierefrei sein. Das betrifft Rechnungen, Verträge, AGBs, Produktinformationen und alle anderen PDFs, die Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der technische Standard für barrierefreie PDFs ist PDF/UA (ISO 14289). Dokumente müssen getaggt sein, Alternativtexte für Bilder enthalten und eine korrekte Lesereihenfolge haben.

    Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

    Die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) gilt für öffentliche Stellen des Bundes und verpflichtet diese zur Barrierefreiheit von Websites und Apps. Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) erweitert die Pflicht auf die Privatwirtschaft – konkret auf Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Beide Standards basieren auf den WCAG 2.1 Richtlinien.

    Gibt es Ausnahmen vom BFSG?

    Ja, es gibt mehrere Ausnahmen: Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz/-bilanz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Zudem kann eine „unverhältnismäßige Belastung“ geltend gemacht werden – allerdings muss diese nachgewiesen und dokumentiert werden. Archivierte Inhalte, die nicht mehr aktiv gepflegt werden, können ebenfalls ausgenommen sein. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG.

    Wie kann ich prüfen, ob meine PDFs barrierefrei sind?

    Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Prüfung: Der kostenlose PAC (PDF Accessibility Checker) prüft Dokumente nach dem Matterhorn-Protokoll. Adobe Acrobat Pro bietet einen integrierten Accessibility-Check. Online-Tools wie unser PDF-Checker analysieren Dokumente automatisch und zeigen konkrete Fehler mit Lösungshinweisen. Für eine vollständige BFSG-Konformität sollten alle Prüfpunkte des PDF/UA-Standards erfüllt sein.

    Fazit: Barrierefreiheit ist Pflicht – und Chance

    Die Antwort auf die Frage „Ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben?“ lautet eindeutig: Ja, zumindest für einen großen Teil der deutschen Wirtschaft. Das BFSG macht digitale Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025 zur Pflicht für alle Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten.

    Doch Barrierefreiheit ist mehr als nur eine lästige Pflicht. Unternehmen, die früh handeln, profitieren von:

    • Erweiterter Zielgruppe: 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland
    • Besserer Nutzererfahrung: Barrierefreie Produkte sind für alle besser bedienbar
    • Höherer SEO-Relevanz: Google belohnt barrierefreie Websites
    • Wettbewerbsvorteil: Differenzierung gegenüber nicht-konformen Mitbewerbern
    • Zukunftssicherheit: Anforderungen werden tendenziell strenger

    Die Zeit zu handeln ist jetzt. Nutzen Sie die verbleibenden Monate bis Juni 2025, um Ihre digitalen Angebote fit für die Zukunft zu machen – und beginnen Sie mit Ihren PDF-Dokumenten.

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    Felix
    Geschrieben von

    Felix

    Experte für barrierefreie Dokumente und digitale Zugänglichkeit.